Satzung

Aufnahmeantrag

Die nachfolgende Satzung ist auf der Gründungsversammlung des Förderkreises zum Wiederaufbau der Sankt-Marien-Andreas-Kirche in Rathenow e. V. am 15.09.1996 so beschlossen worden, wurde aber am 09.09.2023 geringrügig verändert. Der Förderkreis ist ein gemeinnütziger Verein, der kirchliche Zwecke, das heißt den Wiederaufbau der Kirche, verfolgt. Die Satzung schreibt fest, dass es einen Vorstand gibt und ein Kuratorium. Der Vorstand führt den Förderkreis und trifft die notwendigen Entscheidungen anhand der Satzung. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.

Vorstand nach der Wahl am 09.09.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

1. Vorsitzender Dr. Heinz-Walter Knackmuß

 

 

 

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2. Stellvertretender Vorsitzender Kevin Kama

 

 

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3. Stellvertretender Vorsitzender Hartmut Fellenberg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Stellvertretende Vorsitzende Kerstin Zink-Zimmermann

 

 

 

 

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5. Schatzmeisterin Heidi Maria Binder
Steinstr. 29
14712 Rathenow
Tel.:0171-2367076
E-Mail:

 

Spenden-Konto-Nr. des Förderkreises

IBAN: DE07160919940001070100

 

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6. Schriftführer Thomas Weisner

Blumstr. 19
14712 Rathenow

 

Kuratorium nach der Wahl am 09.09.2023

1. Vorstand siehe oben

2. Landrat Roger Lewandowski

4. Geschäftsführender Pfarrer Jens Greulich

5. Vorstand der Volksbank Rathenow e G Bernd Engel

6. Holger Schiebold Mitglied des Kreistages

7. Peter Kurth

8. Apl. Prof. Dr. Gudrun Gleba

 

Kassenprüfer nach der Wahl am 09.09.2023

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Sabine Wille-Bäckhausen und Sylvio Jörn

 

 

Logo des Förderkreises

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Logo des Förderkreises
Entworfen von Sylke Ziethe
10.12.2023

 

Satzung
des Förderkreises zum Wiederaufbau der Sankt–Marien–Andreas-Kirche
 in Rathenow e.V

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Förderkreis führt den Namen: Förderkreis zum Wiederaufbau der Sankt-Marien-Andreas-Kirche in Rathenow e.V. Er hat seinen Sitz in Rathenow und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2
Allgemeiner und besonderer Zweck
(1) Der Förderkreis hat das Ziel, den Aufbau der Sankt-Marien-Andreas-Kirche in Rathenow durch ideelle und materielle Förderung zu unterstützen.
(2) Der Förderkreis ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
(4) Der Förderkreis stellt sich besonders folgende Aufgaben:
a) Sammlung und Auswertung der Schriften über die Sankt-Marien-Andreas-Kirche in Rathenow
b) Sammlung von Spenden für den Wiederaufbau der Sankt-Marien-Andreas-Kirche in Rathenow
(5) Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Förderkreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Förderkreises können natürliche und juristische Personen werden. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
(2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft darüber hinaus durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Förderkreises verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Förderkreis ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(4) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags oder bei Vorstandsbeschlüssen nach § 3 Absatz 3 kann die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung beim Vorstand einreichen. Über die 

Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Diese kann mit einfacher Mehrheit den Vorstandsbeschluss verändern. Die betroffene Person hat in der Mitgliederversammlung Anwesenheits- und Rederecht. Macht die betroffene Person vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, so gilt der Beschluss als angenommen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Wiederaufbau oder um den Förderkreis besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet das Kuratorium. 

§ 4
Beitrag
(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für Schüler und Studenten sowie in besonderen Fällen kann durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden.
(3) Für juristische Personen und Institutionen setzt der Vorstand den Mitgliedsbeitrag im Einzelfall fest; dieser Beitrag sollte ein Vielfaches des Mitgliedsbeitrags natürlicher Personen sein.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

 

§ 5
Organe
Organe des Förderkreises sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium.

§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt regelmäßig mindestens einmal im Jahr am Sitz des Förderkreises zusammen. Die Einladung hierzu erfolgt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Förderkreises es dringend erfordert, oder wenn das Kuratorium oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen. 
(3) Nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung ist nur durch Beschluss der anwesenden Mitglieder zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht und die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie entscheidet über besonders wichtige Fragen der Geschäftsführung, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Zu ihrer Zuständigkeit gehört die Beschlussfassung über den Haushalt des Förderkreises, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Förderkreises.
(4) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der weiteren Organe der Gesellschaft werden - soweit in dieser Satzung keine andere Bestimmung getroffen ist - mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Im Falle der Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein solcher Beschluss kann erst nach Beratung der hierzu vom Vorstand und vom Kuratorium geäußerten Stellungnahme wirksam gefasst werden.

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diejenige des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Förderkreises. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung finanzieller Mittel des Förderkreises im Rahmen der ihm durch diese Satzung gezogenen Schranken. Er stellt die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht auf. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Förderkreises. Gerichtlich und außergerichtlich wird er durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Dritten oder einzelnen Mitgliedern des Förderkreises Vollmacht erteilen.
(5) Der Schriftführer nimmt die Beschlüsse und sonstige Willenskundgebungen
der Organe des Förderkreises unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden zu Protokoll.
(6) Vorstandsmitglieder können im Falle grober Pflichtverletzung oder erheblicher Gefährdung der Interessen des Förderkreises auf Antrag Kuratoriums durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

 § 8
Kuratorium
(1) Das Kuratorium setzt sich aus solchen Persönlichkeiten zusammen, die an den Zielen der Gesellschaft besonders interessiert und die gewillt sind, ihre Arbeit in besonderem Maße zu fördern. Ihm gehören an:
1. der Vorstand des Förderkreises
2. der jeweilige Landrat des Landkreises Havelland, wenn er Mitglied im Förderkreis ist
3. der jeweilige Bürgermeister der Stadt Rathenow, wenn er Mitglied im Förderkreis ist
4. der jeweilige Superintendent, wenn er Mitglied im Förderkreis ist
5. der jeweilige Geschäftsführende Pfarrer der Kirchengemeinde Rathenow, wenn er Mitglied im Förderkreis ist
6. bis zu vier von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählten Vertreter
Die von 2 bis 5 Genannten können sich in den Sitzungen vertreten lassen.
(2) Der Vorsitzende des Förderkreises führt im Kuratorium den Vorsitz. Die unter Ziffer 6 genannten Mitglieder werden auf jeweils drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Außer den in der Satzung genannten Aufgaben obliegt dem Kuratorium die Beratung des Vorstandes auf allen in Frage kommenden Gebieten.
(4) Das Kuratorium tritt nach Bedarf zusammen.

 § 9
Auflösung des Förderkreises
(1) Auflösung des Förderkreises kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der 

anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. § 6 Abs. 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Bei der Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Förderkreisvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Rathenow zu, die es im Sinne des Förderkreises zum Wiederaufbau der Sankt-Marien-Andreas-Kirche zu verwenden hat.

 § 10
Im übrigen finden die Bestimmungen des BGB für eingetragene Vereine Anwendung.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 09.09.2023

 

 

 

 

Aufnahmeantrag für den Förderkreis ganz unten

 

The Saint-Marie-Andrea-Church was built as roman transept basilica, probably in 1160. It was destroyed during World War II, but reconstructed since 1990 thanks to many donations.

The church is closed for reconstruction

from October 1th 2023 -  December 1th 2025 closed

Guides only with reservation.
Tel.:03385-5200224 Worship: Sunday 10 a.m.  only in summer

The church is open:
Saterday, Sunday and public holidays:  14-15 o ´clock

 

The bohemian altar of Mary, which can be seen in this church,
was built in 1380.
It is one of the most valuable gothic art works.

In modern art in this church, the choir windows designed
by the regional artist Gerhard Henschel
have been installed between 1996 and 2000

Baptism with water
We would like to invite you to support the
reconstruction of this church with donations
to the promotional society.
IBAN: DE07160919940001070100
BIC: GENODEF1RN1
The altar piece “Simeon with the child” resisted the flames
during World War II.
The painter, Bernhard Rhode, was court painter
of the Prussian king Friedrich II. 

Aufnahmeantrag
Ich möchte Mitglied des Förderkreises zum Wiederaufbau der Sankt-Marien-Andreas-Kirche in Rathenow e.V. werden.

Mitgliedsbeitrag: 60, 00 €/Jahr (Es können auch 5,00 € pro Monat eingezahlt werden)

 

Name:………………………………………

 

Vorname:…………………………………..

 

Geburtsdatum:……………………………..

 

Straße:……………………………………..

 

PLZ u. Wohnort:…………………………..

 

Tel:……………………………………........

 

Handy:........................................................

 

E-Mail:……………………………………..

 

Einzugsermächtigung

Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, den Jahresbeitrag
bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos
durch Lastschrift einzuziehen.

 

IBAN:…………………………………..

 

BIC:………………………………………..

Name der Bank:…………………………….

 

Ort:…………………Datum:………………

 

………………………..…………………….

Unterschrift

 

Schicken Sie bitte den Aufnahmeantrag an Dr. Heinz-Walter Franz Knackmuß, Röntgenstr. 13, 14712 Rathenow, Deutschland